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einige Glossen und Publikationen zum GmbH-Recht

Glosse von A. Karolak zum Urteil des Obersten Gerichts vom 14.02.2003, IV CKN 1779/00 in Pr.Spółek 2004/4/56 – t.1 „Die Geschäftsführung einer GmbH ist nicht verpflichtet, nach den die Gesellschaftstätigkeit betreffenden Weisungen der Gesellschafter zu handeln. Die Tatsache eines Handelns auf Weisung der Gesellschafter schließt eine Haftung der Geschäftsführung für ordnungsgemäße Führung der Gesellschaftsangelegenheiten nicht …

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Kaufvertrag über ein Unternehmen

Unsere Kanzlei hat Anfang Februar 2014 bei der Gestaltung und Abwicklung eines Kaufvertrages über ein Unternehmen im Wert von ca. 860.00,00 EUR mitgewirkt. Wir haben unseren Kunden vor zwei Jahren beim Abschluss eines Pachtvertrages über ein insolventes Unternehmen (Fleischverarbeitungsbetrieb) mit einem Insolvenzverwalter rechtlich beraten. Im Dezember 2013 wurde der Betrieb an einen Dritten im Wege …

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Haftung der Geschäftsführer einer polnischen GmbH

Unter den handelsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Haftung der Geschäftsführer hat der Art. 299 des poln. GHG wohl die größte praktische Bedeutung. Die Haftung wird durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft ausgelöst. Die Geschäftsführer haften dann persönlich und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn die Geschäftsführer …

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Nachschüsse in einer GmbH in Polen

Nachschüsse in einer GmbH in Polen Gemäß Art. 177 GHG kann der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. Auf diesem Wege kann der Gesellschaft neues Kapital zugeführt werden. Die Nachschüsse haben keinen Einfluss auf die Höhe des Stammkapitals. Durch Nachschüsse ändert sich die Höhe der Einlagen der Gesellschafter nicht. Die Nachschüsse werden proportional …

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Nebenleistungspflichten in einer GmbH

Gemäß Art. 159 GHG bedürfen besondere Pflichten, die außer der Deckung der Anteile einen Gesellschafter belasten oder besondere Rechte, die einem Gesellschafter eingeräumt wurden, der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. Durch Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag werden Pflichten und Rechte der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet. Diese Rechte und Pflichten können sich persönlich auf die Gesellschafter oder …

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Wichtige Urteile zum GmbH-Recht

Urteil des Obersten Gerichtes vom 05.12.2002, I PKN 619/01 „Die Abberufung und die Wahl von Geschäftsführer einer GmbH erfolgen aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, dessen Wirksamkeit nicht von der Eintragung in das Handelsregister abhängig ist.“ Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes in Katowice, vom 9.09.2002, I SA/Ka 1259/01 „Ein richtig gefasster Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers …

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Schriftliche Abstimmung in einer GmbH („sp. z o.o.“)

Gemäß Art. 227 des poln. GHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung gefasst. Außerhalb der Gesellschafterversammlung kön­nen die Beschlüsse gefasst werden, wenn sich alle Gesell­schafter schriftlich mit dem Inhalt des Beschlusses ein­verstanden erklären. Das bedeutet praktisch, dass alle Gesellschafter den Beschluss unterzeichnen müssen. Die Voraussetzung für diese sehr einfache und bequeme Be­schlussfassung ist …

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Polnische GmbH – Vorratsgesellschaften

Das geeignete Instrument wirtschaftlicher Präsenz ausländischer Unternehmer in Polen ist die sogenannte Sp. z o. o. Die Abkürzung „Sp. z o.o.“ bedeutet im polnischen so viel wie „GmbH“ im deutschen, nämlich : Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Gesellschaft  mit beschränkter Haftung Die Rechtsform Sp. z o.o. ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Wer die Strukturen der …

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Wissenswertes

Die Landeswährung in Polen ist der Polnische Zloty (PLN). Die gesetzlichen Verzugszinsen in Polen  betragen aktuell 7,00 % p.a. Dieser Zinssatz gilt sowohl für Handels- als auch für Verbrauchergeschäfte. Wenn ein Schuldverhältnis dem polnischen Recht unterliegt, dann können auch die polnischen Verzugszinsen berechnet werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Die für Unternehmer wichtigsten Ausnahmen …

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