Vollstreckung deutscher Titel in Polen

Vollstreckung deutscher Titel in Polen

Die Vollstreckung aus den in Deutschland ergangenen Titel kann in Polen betrieben werden, wenn der deutsche Titel rechtskräftig und  vollstreckbar ist. Diese Voraussetzung muss unbedingt erfüllt werden.

Die Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung  deutscher Titel in Polen sind u.a. in folgenden EU – Verordnungen geregelt:

I.

Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen.

Bei unbestrittenen Forderungen wird das Vollstreckungsverfahren durch Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der o.g. genannten Verordnung  vereinfacht. Aus einem deutschen Titel, für den die Betätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt wurde kann direkt die Zwangsvollstreckung in Polen betrieben werden. Weder Anerkennung in Polen noch die Verleihung der polnischen Vollstreckungsklausel sind erforderlich.

II.

Für die deutschen Titel, die aufgrund der Gerichtsverfahren, die bis zum 9.01.2015 eingeleitet wurden ergangen sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Anwendung. Nach diesen Vorschriften muss der deutsche Titel zuerst von einem polnischen Landesgericht in Polen anerkannt werden. Erst dann kann die Vollstreckung betrieben werden. Bei dem deutschen Gericht, bei dem die Entscheidung ergangen ist, muss noch eine Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung beantragt werden.

Damit wir die Anerkennungsprozedur einleiten können, muss uns der vollstreckbare Titel und die Bescheinigung nach Art. 54 vorgelegt werden (Anhang V).

III.

Für die deutschen Titel, die aufgrund der Gerichtsverfahren, die nach dem 9.01.2015 eingeleitet wurden ergangen sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – (sog. Brüssel I neue Fassung) Anwendung.

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012  (Brüssel I Verordnung, neue Fassung)  ändert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und führt eine schnellere und vereinfachte Anerkennung und Zwangsvollstreckung von  Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ein. Die Vollstreckung deutscher Titel in Polen wurde noch einfacher.

Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung, alte Fassung). Für die Gerichtsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 am 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, findet die alte Fassung Anwendung.

Diese Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Artikel 37 besagt, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen, wenn eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will. Es ist die rechtkräftige Ausfertigung der Entscheidung und die nach Artikel 53 der Verordnung ausgestellte Bescheinigung. Diese Dokumente im Original müssen uns vorgelegt werden, damit wir die Zwangsvollstreckung einleiten können.

Im Artikel 39 wird eine Regel eingeführt, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ebenfalls in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Diese Verordnung findet Anwendung nur auf gerichtliche Verfahren, die nach dem 9. Januar 2015 oder eingeleitet wurden. Es wird also auf die Einleitung des Verfahrens abgestellt.