Erbrecht in Polen

Erben in Polen ist nicht immer leicht. Wir vertreten unsere ausländischen Mandanten meistens in Erbscheinsverfahren und bei Auseinandersetzungsklagen. Mit unserer Hilfe werden auch die Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse durchgesetzt.

NEU- Änderungen im Erbrecht vorteilhaft für die Erben in Polen

Als bisheriger Grundsatz im polnischen Erbrecht galt die einfache Annahme der Erbschaft,
d.h. ohne Haftungsbeschränkung für die Nachlassverbindlichkeiten. Die Erben hafteten mit ihrem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten, selbst wenn die Schulden den Wert des vererbten Vermögens überschritten haben. Um dieses Risiko zu vermeiden, mussten die Erben eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft abgeben. Die Erklärung war innerhalb von sechs Monaten ab dem Tage, an dem der Erbe vom Titel seiner Berufung Kenntnis erlangte, abzugeben. Vielen Erben war diese Pflicht unbekannt und Sie blieben tatenlos, ohne zu wissen, dass Untätigkeit die Vererbung von Schulden bedeuten kann.

Dank der neuen Regelungen haften die Erben, die keine Erklärung abgegeben haben, nicht mehr unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten. Wenn ein Erbe keine Erklärung abgibt, dann gilt das Erbe als unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen. Dadurch wird die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Wert des vererbten Vermögens (auf den Guthabenwert des Nachlasses) beschränkt. Somit wird das Risiko zufälliger und unbewusster Annahme von Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen.