Immobilienkauf in Polen

Immobilienkauf in Polen

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Am 14. April 2016 wurde das Gesetz über die Einstellung des Verkaufs von Böden des öffentlichen Agrarflächenbestands und über die Änderung einiger sonstiger Gesetze verabschiedet. Es ersetzt das Gesetz vom 5. August 2015 über die Gestaltung des Agrarsystems und führt weitere Einschränkungen in den Erwerb von privaten landwirtschaftlichen Grundstücken, sowie Grundstücken der öffentlichen Hand ein. Das Gesetz soll dem uneingeschränkten Verkauf von Agrarflächen nach Ablauf der Übergangsfristen aus dem Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer entgegenwirken, die am 2. Mai 2016 ablaufen.

Das Gesetz sieht eine Sperrung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Grundstücken der öffentlichen Hand im Zeitraum von 5 Jahren nach dessen Inkrafttreten vor. Ausgenommen sind u.a. Grundstücke, die für nichtlandwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und Grundstücke mit der Fläche unter 2 ha.

Darüber hinaus wird der Verkauf von Agrarflächen im Privatsektor erschwert. Laut dem Gesetz können landwirtschaftliche Grundstücke ausschließlich Einzellandwirte erwerben. Der Begriff eines Einzellandwirtes ist im Art. 6 Abs. 1 definiert. Als Einzellandwirt ist eine natürliche Person zu betrachten, der Eigentümer, Erbnießbraucher, unmittelbarer Besitzer oder Pächter
von landwirtschaftlichen Grundstücken ist, derer Gesamtfläche 300 ha nicht überschreitet, der landwirtschaftlich qualifiziert ist und mindestens fünf Jahre in der Gemeinde wohnt, wo eine der
zur Landwirtschaft gehörenden Grundstücke gelegen ist, sowie während dieses Zeitraums
die Landwirtschaft persönlich betreibt.

Ausnahmen von dieser Regelung beziehen sich unter anderem auf dem Verkäufer nahestehende Personen, Erben, Gebietskörperschaften, die Agentur für landwirtschaftliche Liegenschaften. Beim Erwerb außer dem in Art. 2a Pkt. 3 angegebenen Personenkreis muss eine Zustimmung des Vorsitzenden der Agentur erteilt werden, soweit der Verkäufer nachweist, dass der Erwerb von den gesetzlich genannten Personen unmöglich war und gewährleistet, dass das Grundstück ordnungsgemäß landwirtschaftlich genutzt wird, sowie dass der Erwerb nicht zu einer Eigentumskonzentration führt.

Außerdem ist der Käufer gem. Art. 2b Abs. 1 verpflichtet, die Landwirtschaft auf dem Gebiet des erworbenen Grundstücks 10 Jahre nach dem Erwerb betreiben. Innerhalb dieser Frist darf das Grundstück nicht veräußert oder in Besitz jemanden anderen übergeben werden. Das Kaufgeschäft kann nicht dazu führen, dass die Gesamtfläche einer Landwirtschaft 300 ha überschreitet.

Das Gesetz führt neue Regelungen zum Vorkaufsrecht ein. Das Vorkaufsrecht steht dem Pächter eines Grundstücks zu, wenn er dieses Grundstück mindestens drei Jahre pachtet und der Pachtvertrag schriftlich mit feststehendem Datum geschlossen wurde. Falls es keine Berechtigte aus dem Pachtverhältnis vorhanden ist, ist die Agentur vorkaufsberechtigt. Gem. Art. 3a steht der Agentur das Vorkaufsrecht an Anteilen oder Aktien der Kapitalgesellschaften, die Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken sind. In Bezug auf Personengesellschaften sieht das Gesetz in Art. 3b folgende Regelung vor. Die Agentur kann beim Gesellschafterwechsel oder Beitritt eines neuen Gesellschafters eine Erklärung über den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks der Gesellschaft gegen Zahlung des Grundstückswertes abgeben. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, falls es zum neuen Gesellschafter eine dem bisherigen Gesellschafter nahestehende Person wird oder als neuer Gesellschafter eine den Gesellschafter nahestehende Person beitritt.

Laut Art. 11 finden Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung auf Grundstücke unter 5 ha, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wohngebäuden, Bauwerken und Anlagen bebaut sind, die landwirtschaftlich nicht benutzt werden. Ausgeschlossen sind auch Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach endgültigen Baugenehmigungen als nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen sind. Laut der neuen Fassung des Art. 1a findet das Gesetz keine Anwendung auf Grundstücke des öffentlichen Agrarflächenbestands und landwirtschaftliche Grundstücke unter 0,3 ha. Die letzte Regelung kann jedoch in der Praxis insoweit problematisch sein, als die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Parzellen mit der Fläche weniger als 0,3 ha nach geodätischen Vorschriften grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen, ausgeschlossen ist.

Das Gesetz tritt am 30. April 2016 in Kraft.