Gemäß Art. 159 GHG bedürfen besondere Pflichten, die außer der Deckung der Anteile einen Gesellschafter belasten oder besondere Rechte, die einem Gesellschafter eingeräumt wurden, der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. Durch Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag werden Pflichten und Rechte der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet. Diese Rechte und Pflichten können sich persönlich auf die Gesellschafter oder auf die Anteile beziehen. Der Inhalt der Nebenleistungspflichten, sowie der besonderen Rechte unterliegt keiner speziellen Beschränkung. Die am meisten vorkommende Sonderrechte beziehen sich auf z.B. Vorzugsdividende, Stimmrecht, Vorkaufsrecht der Anteile, Recht auf Geschäftsführung u.a. Die Aufhebung oder Minderung der Sonderrechte, genauso wie spätere Belastung mit neuen Pflichten bedarf der Einstimmigkeit der betroffenen Gesellschafter. Bei der Gestaltung von Nebenleistungspflichten sind unbedingt die Steuergesetze zu beachten, weil manche Steuervorschriften nicht auf die Vorschriften des GHG abgestimmt sind. Erwähnt sei noch, dass es bezüglich der Nebenleistungspflichten grundsätzlich so gut wie keine Praxis gibt und auch die GHG-Kommentare sich mit dieser Problematik nur im sehr begrenzten Umfang beschäftigen.