Die Höhe der Anwaltskosten in Polen soll immer vor der Beauftragung vereinbart werden.
Die volle Kostentransparenz unserer Tätigkeit ist uns sehr wichtig.
Mit unseren Mandanten vereinbaren wir entweder ein Stundenhonorar oder eine Pauschale.
Es ist zulässig und in geeigneten Fällen durchaus sinnvoll, dass neben einem festen Honorar eine Erfolgsprämie vereinbart wird (success fee).
Mit unseren deutschen Mandanten rechnen wir auch nach RVG ab.
Die gesetzliche Berufshaftungsversicherung beträgt EUR 350.000 pro Rechtsanwalt. Darüber hinaus hat die Kanzlei eine zusätzliche Berufshaftungsversicherung in Höhe von EUR 1.400.000 abgeschlossen, was uns erlaubt, auch in Fällen mit höheren Streitwerten tätig zu werden.
Die Verordnung des Justizministers vom 3. Oktober 2016 über Anwaltskosten in Polen bestimmt die Mindestgebühren in der ersten Instanz, die vom Streitwert abhängen.
Zum Beispiel:
– beim Streitwert zwischen 1.500,00 PLN und 5.000,00 PLN beträgt die Mindestgebühr 600,00 PLN;
– beim Streitwert zwischen 5.000,00 PLN und 10.000,00 PLN beträgt die Mindestgebühr 1.200,00 PLN;
– beim Streitwert zwischen 10.000,00 PLN und 50.000,00 PLN beträgt die Mindestgebühr 2.400,00 PLN;
– beim Streitwert zwischen 50.000,00 PLN und 200.000,00 PLN beträgt die Mindestgebühr 3.600,00 PLN;
– beim Streitwert zwischen 200.000,00 PLN und 2.000.000,00 PLN beträgt die Mindestgebühr 7.200,00 PLN;
– beim Streitwert zwischen 2.000.000,00 PLN und 5.000.000,00 PLN beträgt die Mindestgebühr 10.000,00 PLN;
– beim Streitwert über 5.000.000,00 PLN beträgt die Mindestgebühr 16.600,00 PLN.
Je nach Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit können diese Gebühren vom Gericht bis zu ihrem sechsfachen Wert zugesprochen werden.
Die reguläre Gerichtsgebühr beträgt in Polen fünf Prozent des Streitwertes, nicht mehr aber als PLN 100.000 (Gegenwert von circa EUR 23.300,00 ). Die im Rechtsstreit unterlegene Partei ist grundsätzlich verpflichtet, der Gegenpartei die Verfahrenskosten zu ersetzen. Über die Höhe der anerkannten Verfahrenskosten entscheidet das Gericht. Die unterlegene Partei wird meistens durch das Gericht im Urteil zur Erstattung an den Gegner der Anwaltskosten in der Höhe der gesetzlichen Mindestgebühren und zu Erstattung der Gerichtsgebühr sowie weiterer Verfahrenskosten wie z.B. Übersetzungskosten, Reisekosten, Sachverständigenkosten usw. verpflichtet.
Stand: 15.01.2019