Verjährung in Polen

Die seit Jahren in Polen in unveränderten Fassung geltenden Vorschriften über die Verjährung in Polen wurden vor kurzem modifiziert.  Die neuen Vorschriften sind  am 9. Juli 2018 in Kraft getreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist in Polen beträgt nicht mehr zehn sondern nur sechs Jahre – das ist die entscheidende . Die für Unternehmer wichtigsten Ausnahmen sind nach wie vor folgende Regelungen: Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die mit der Führung eines Unternehmens zusammenhängen, beträgt drei Jahre. Die Ansprüche eines Unternehmers, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren entstanden sind, verjähren nach zwei Jahren.

Bis zum 9. Juli 2018 begann die Verjährung in Polen mit dem Tag der Fälligkeit des Anspruches. In der Praxis bedeutete das, dass die Verjährungsfristen in Polen kürzer waren als in Deutschland. Wenn eine dreijährige Verjährungsfrist eines Anspruch z.B. am 12. Februar 2016 zu laufen begann, dann verjährte der Anspruch nach polnischem Recht zum 12. Februar 2019. Das wurde nun geändert. Ab dem 9. Juli 2018 verjähren die Ansprüche mit dem Ablauf des 31.Dezember des Kalenderjahres. Somit wurde die gleiche Regelung wie in Deutschland eingeführt. Das gilt allerdings nicht für Ansprüche, die schneller als in zwei Jahren verjähren.

Neu ist, dass die Gerichte ab dem 9. Juli 2018 die Verjährung von Amts wegen überprüfen sollen –  früher müsste die beklagte Partei die Einrede der Verjährung erheben.

Hängt die Fälligkeit des Anspruchs von der Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Berechtigten ab, so beginnt die Verjährung an dem Tage, an dem der Anspruch fällig geworden wäre, wenn der Berechtigte die Handlung zum frühestmöglichen Termin vorgenommen hätte.

Die Verjährung in Polen wird unterbrochen durch jede Handlung, die vor dem Gericht, Gerichtsvollzieher, Schiedsgericht unmittelbar zur Geltendmachung, Feststellung, Befriedigung oder Sicherung eines Anspruchs vorgenommen wurde. Die Verjährung wird ebenfalls durch Anerkennung des Anspruchs durch den Anspruchsgegner unterbrochen. Auch die Einleitung der Mediation unterbricht den Verjährungslauf.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung in Polen von neuem zu laufen.

Ein durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts festgestellter Anspruch verjährt grundsätzlich mit Ablauf von sechs Jahren, auch wenn die Verjährungsfrist für Ansprüche dieser Art kürzer ist. Das bedeutet in der Praxis, dass man aus einem polnischen Titel bis zum Ablauf von sechs Jahren die Zwangsvollstreckung einleiten sollte. Selbst wenn die Zwangsvollstreckung erfolgslos bleibt, wird durch die Betreibung der Zwangsvollstreckung zumindest der Lauf der Verjährung unterbrochen. Dann nach der Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt der Titel weitere sechs Jahre wirksam.

Das in Deutschland bekannte Rechtsinstitut der Verwirkung des Rechtes ist in dem polnischen Recht nicht gegeben.

Stand: 24. Juli 2018