Lohnnebenkosten in Polen

Lohnnebenkosten in Polen

Der Ministerrat in Polen hat entschieden, dass der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 auf den Betrag i.H.v. 4.242,00 PLN brutto angehoben wird. Ab dem 1. Juli 2024 wird der Mindestlohn noch einmal angehoben und wird 4.300,00 PLN brutto betragen.

Dementsprechend stellen wir für den Betrag i.H.v. 4.300,00 PLN brutto eine Simulation vor, die die gesamten Lohnnebenkosten des Arbeitgebers in Polen umfasst.

Arbeitgeber, die in Polen Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, jeden Monat Beiträge zu berechnen, von Einnahmen des Arbeitnehmers abzuziehen und abzuführen. Beim monatlichen Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Höhe von 4.300,00 PLN werden folgende Lohnnebenkosten in Polen vom Arbeitgeber getragen:

– Altersrentenversicherung:  419,8 PLN

– Invalidenrentenversicherung:  279,50 PLN

– Unfallversicherung:  71,81 PLN

– Arbeitsfond:  105,35 PLN

– FGŚP (Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen):  4,30 PLN

Die Gesamtbelastung des Arbeitgebers beträgt  5.180,64 PLN. Der Arbeitnehmer bekommt von dem  Betrag i.H.v. 4.300,00 PLN brutto, den Betrag i.H.v.ca. 3 261,53 PLN monatlich „auf die Hand“ ausgezahlt.

In Bezug auf die Beiträge gilt die sog. Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer, d.h. einen Teil der Nebenkosten (Rentenversicherung, Invalidenrentenversicherung, Krankenversicherung, Krankengeld) trägt der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle oben genannten Beiträge monatlich zu entrichten. Sie sind bis zum 15. Tag jedes Monats abzurechnen und zu zahlen.

Außer den Versicherungsbeiträgen soll der Arbeitgeber für Arbeitnehmer die fällige Einkommensteuer berechnen und abführen. Diese Steuer beträgt 12% vom Einkommen bis zu 120.000,00 PLN jährlich. Wird dieser Betrag überschritten, dann beläuft sich die Steuer auf 32%. Die fällige Steuer ist bis zum 20. Tag jedes Monats abzuführen. Im Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag unverändert 30.000,00 PLN.

Stand: 9.01.2024