Gesetzliche Erbfolge in Polen
Gesetzliche Erbfolge regelt die Aufteilung der Vermögenswerte des Erblassers nach seinem Tod im Falle, dass er kein Testament errichtet hat. Anwendbar sind die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches (Art. 931-940).
Ehegatte und Kinder
Zur gesetzlichen Erbfolge sind an erster Stelle die Kinder des Erblassers sowie sein Ehegatte berufen. Sie erben zu gleichen Teilen. Der Erbteil des Ehegatten darf nicht geringer als ein Viertel der Gesamtheit der Erbschaft sein. Außerdem kann der Ehegatte über seinen Erbteil hinaus die Haushaltsgegenstände verlangen, die er zu Lebzeiten des Erblassers mit diesem zusammen oder alleine benutzt hat.
Eltern und Geschwister
Gemäß Art. 932 sind zur gesetzlicher Erbfolge der Ehegatte und die Eltern des Erblassers berufen, falls es keine Abkömmlinge vorhanden sind. Sind weder Abkömmlinge noch der Ehegatte des Erblassers vorhanden, fällt die gesamte Erbschaft seinen Eltern zu gleichen Teilen zu. Falls ein Erteil den Erbfall nicht erlebt, fällt der Erbteil, der ihm zusteht, den Geschwistern des Erblassers oder seinen Abkömmlingen zu.
In dem Fall, dass der Ehegatte zusammen mit den Eltern, Geschwistern und Abkömmlingen der Geschwister erbt, beträgt sein Erbteil die Hälfte der Erbschaft.
Großeltern
Im Falle, dass die Abkömmlinge, die Ehegatten, die Eltern und Geschwister nicht vorhanden sind, fällt die gesamte Erbschaft den Großeltern des Erblassers zu.
Zusätzliche Berechtigung der Großeltern aus Art. 938: Großeltern des Erblassers, die sich in Not befinden und die Unterhaltsmittel von den ihnen zum Unterhalt verpflichteten Personen nicht erhalten können, können von den Erben Unterhaltsmittel entsprechend ihren Bedürfnissen und entsprechend dem Wert ihres Erbteils verlangen. Diese Pflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Erbe einen Viertel seines Erbteils an die Großeltern zahlt.
Gemeinde, Fiskus
Falls es keine Ehegatten des Erblassers, Verwandten und Kinder des Ehegatten des Erblassers nicht vorhanden sind, fällt die Erbschaft der Gemeinde des letzten Wohnortes des Erblassers zu. Wenn der letzte Wohnort des Erblassers in nicht ermittelbar ist oder sich im Ausland befindet, fällt die Erbschaft dem Staat zu.
Ausschließungen
Die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge in Polen finden keine Anwendung auf den vom Erblasser in Trennung lebenden Ehegatten. Darüber hinaus ist von der gesetzlichen Erbfolge gem. Art. 940 Abs. 1 der Ehegatte ausgeschlossen, wenn der Erblasser aufgrund seines Verschuldens eine begründete Klage auf Scheidung oder auf Trennung eingereicht hat.