Vorsicht – Löschung der inaktiven Gesellschaften aus dem Handelsregister

Ab dem 1. Juli 2015 gelten in Polen veränderte Vorschriften über das Landesregistergericht. Die Registergerichte haben neue Kompetenzen erhalten und werden von Amts wegen die Gesellschaften, die nicht mehr aktiv sind und kein Vermögen haben, löschen können.
Die neuen Vorschriften ermöglichen die Löschung nach der Durchführung eines bestimmten Löschungsverfahrens.
Zuerst werden die Gesellschaften vom Registergericht aufgefordert, die Jahresabschlüsse innerhalb von einer Frist von sieben Tagen nachzureichen. Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen, dann kann das Gericht Bußgelder iHv. bis zu 10.000,00 PLN auferlegen. Die Praxis wird zeigen, in welcher Höhe diese Strafen erhängt werden. Bis jetzt wurden in ähnlichen Fällen die Beträge iHv. 1.000,00 PLN gefordert. Wenn aber das Gericht feststellt, dass die Auferlegung der Geldbuße nicht zweckmäßig ist, weil z.B. die Geschäftsführung abbestellt wurde, dann kann sofort die Löschung eingeleitet werden. Auch bei Gesellschaften, die die Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahren nicht eingereicht haben, kann sofort _das Löschungsverfahren eingeleitet werden.
Die betroffene Gesellschaft wird über das Löschungsverfahren schriftlich benachrichtigt. Bei Zustellungsschwierigkeiten wird die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt vorgenommen. Das Gericht soll überprüfen, ob die Gesellschaft faktisch tätig ist und ob sie eigenes Vermögen hat.
Wenn dieser Brief beantwortet wird, dann soll das Gericht das Verfahren einstellen. Wenn nicht, dann besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird. Es gibt in Polen tausende Gesellschaften, die inaktiv sind, viele davon mit ausländischer Beteiligung. Es soll den Gesellschaftern und den Vorständen bewusst sein, dass nun nicht selten die seit Jahren „gelagerten“ Gesellschaften gelöscht werden können. Wer das vermeiden will, muss vor allem sicherstellen, dass die Korrespondenz unter der im Handelsregister eingetragenen Adressen empfangen wird.