Schriftliche Abstimmung in einer GmbH („sp. z o.o.“)

Gemäß Art. 227 des poln. GHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung gefasst. Außerhalb der Gesellschafterversammlung kön­nen die Beschlüsse gefasst werden, wenn sich alle Gesell­schafter schriftlich mit dem Inhalt des Beschlusses ein­verstanden erklären. Das bedeutet praktisch, dass alle Gesellschafter den Beschluss unterzeichnen müssen. Die Voraussetzung für diese sehr einfache und bequeme Be­schlussfassung ist selbstverständlich die Einstimmigkeit der Gesellschafter. Eine andere Möglichkeit der schrift­lichen Abstimmung besteht darin, dass sich die Gesellschaf­ter mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären. Im Gegensatz zu der erst genannten Möglich­keit ist hier die Einstimmigkeit nur für die Entschei­dung über die schriftliche Abstimmung erforderlich. Bei der Abstimmung selbst ist die gesetzliche oder satzungsmäßige Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Wahl dieser besonderen Abstimmungsarten muss je­doch berücksichtigt werden, dass manche Beschlüsse laut GHG nur auf der Gesellschafterversammlung gefasst werden dürfen. Das betrifft z.B. die Prüfung und Ge­nehmigung des Rechenschaftsberichtes, der Bilanz so­wie der Ge­winn- und Verlustrechnung für das abgelau­fene Ge­schäftsjahr, die Entlastung des Vorstandes und auch die Beschlussfassung über die Gewinnverteilung und über die Deckung der Verluste (wenn der Gesell­schaftsver­trag das bestimmt). Auch die Verschmel­zungsbeschlüsse, Beschlüsse über die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und auch Be­schlüsse über das

–          der Konkurseröffnungs- oder der Vergleichseröffnungsantrag unverschuldet nicht gestellt wurde oder

–          trotz der Nichteröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat.

Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz unabhängig von der Haftung der Geschäftsführer gemäß der Konkursordnung. Für den Gläubiger kann die Regelung nach Art. 299 GHG vorteilhaft sein, weil er die Schuld des Geschäftsführers nicht nachzuweisen braucht.

Die Durchführung einer erfolglosen Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich, wenn der Gläubiger nachweist, dass sie zwecklos wäre und nur weitere Kosten verursachen würde.

Der Geschäftsführer kann sich wiederum von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass seine Aufgaben nur einen Teil der Tätigkeit der Gesellschaft umfassten so z. B. die technische Leitung, das Transportwesen u.a, und er daher mit der Buchhaltung nichts zu tun hatte (er konnte nicht feststellen, dass die Konkursreife schon eingetreten ist).

Bei dem Nachweis, dass der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat, ist die fehlende Kausalität zwischen dem entstandenen Schaden (zusätzlicher Schaden, der durch die Nichteröffnung des jeweiligen Verfahrens verursacht wurde) und der Nichteröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zu beweisen.