Einmann-GmbH in Polen

Einmann-GmbH in Polen

Eine Einmann-GmbH darf nicht von einer anderen Einmann-GmbH gegründet werden – Art. 151 § 2 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften

Das bedeutet, dass der Gründungakt einer GmbH von einer anderen Einmann-GmbH nicht unterschrieben werden darf. Es ist jedoch möglich, dass eine Einmann-GmbH alle Geschäftsanteile nachträglich erwirbt. Eine Einmann-GmbH darf demnach ein einzelner Gesellschafter einer GmbH sein, sie darf aber die GmbH nicht gründen. Die Lösung ist wie folgt: die Gesellschaft wird von einer deutschen Einmann-GmbH z.B. mit 99 Geschäftsanteilen und einer natürlichen Person mit 1 Geschäftsanteil gegründet. Nach der Anmeldung der Gesellschaft verkauft die natürliche Person seinen Geschäftsanteil an die deutsche Einmann-GmbH. Im Endeffekt existiert eine Einmann-GmbH, derer Alleingesellschafter eine deutsche Einmann-GmbH ist.

In einer Vorgesellschaft hat der Alleingesellschafter keine Vertretungsbefugnis – Art. 162 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften

Damit der Alleingesellschafter bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister die Gesellschaft vertreten kann, muss er eine andere Person/Personen als Geschäftsführer berufen oder als Gesellschafterversammlung handelnd, eine andere Person bevollmächtigen, im Namen der Gesellschaft zu handeln. Wichtig ist, dass ein Vertrag, der im Namen der Gesellschaft von einem Alleingesellschafter geschlossen wird, nichtig ist.

Bei der Anmeldung einer Einmann-GmbH in das Handelsregister ist ein Dokument beizufügen, aus dem der Name und Vorname oder die Firma und der Firmensitz des Gesellschafters hervorgehen, mit der Erwähnung, dass er ein Alleingesellschafter ist –Art. 166 § 2 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften

Im Falle einer Mehrpersonen-GmbH unterliegen die Adressen von Gesellschaftern keiner Anmeldung- und Offenlegungspflicht, während bei einer Einmann-GmbH die Adresse angegeben werden muss, mit der Information, das sie einem Alleingesellschafter gehört.

Ein Rechtsgeschäft zwischen dem Alleingesellschafter, der zugleich ein einziger Geschäftsführer ist, und der Gesellschaft bedarf der Form notarieller Beurkundung – Art. 210 § 2 des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften.

Diese Vorschrift ist in dem Fall anzuwenden, wenn der Alleingesellschafter zugleich ein einziger Geschäftsführer ist. Sämtliche Rechtsgeschäfte dieses Gesellschafters mit der Gesellschaft (d.h. unter anderem Darlehensverträge des Gesellschafters für die Gesellschaft, Kaufverträge, z.B. Verkauf eines Wagens an die Gesellschaft usw.) bedürfen notarieller Beurkundung.